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dc.contributor.authorSteiger, Heinhard
dc.date.accessioned2015-09-07T11:08:24Z
dc.date.available2015-09-07T11:08:24Z
dc.date.issued1988
dc.identifier.issn0208-6069
dc.identifier.urihttp://hdl.handle.net/11089/11710
dc.description.abstractEs wird sow ohl auf politischer als auch w issenschaftlicher Ebene die Frage streitig erörtert, ob neue Staa,tszielbestimmungen in das Grundgesetz und/oder in die Landesverfassungen, insbesondere in bezug auf die Sorge um die Umwelt des Menschen, eingefügt werden sollen. Das Grundgesetz, auf das sich meine Abhandlung beschränkt, kennt bereits eine Reihe von Staatszielbestimmungen, durch die den staatlichen Organen inhaltliche Richtungen für ihre Tätigkeiten angegeben w erden: Wahrung der Menschenwürde, Frieden, W iederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands, Sozialstaatlichkeit, wirtschaftliches Gleichgewicht etc. Zwar haben diese Bestimmungen rechtliche Verbindlichkeit, lassen aber den Staatsorganen, insbesondere dem Gesetzgeber und der Regierung, einen sehr weiten Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung dieser Aufgaben. Eine von der Bundesregierung ein gesetzte Expertenkommission hat Vorschläge zur Einführung neuer Staatsziele für drei Politikbereiche: Arbeit, Sorge für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und Kultur vorgelegt. Auf dieser Grundlage und auf zusätzlichen Vorschlägen sind im Bundesrat und im Bundestag G esetzesinitiativen ergriffen worden, um den Umweltschutz in engerer oder weiterer Form als Staatsziel im Grundgesetz zu verankern. Die Vorschläge haben in der allerdings spärlichen verfassungsrechtlichen Literatur und in Anhörungen von Verfassungsrechtlern vor verschiedenen Staatsorganen und politischen Gremien eher ablehnendes Echo erfahren, soweit sie nicht selbst der Expertenkommission angehörten. Es wird eine Verengung des politischen Handlungsspidraumes, ein Vorrang der Aufgabe der Umweltsorge oder des Umweltschutzes vor anderen Aufgaben, eine weiter zunehmende Juridifizierung der Politik, eine Stärkung des individuellen Anspruchsdenkens befürchtet. Nach Ansicht des Verfassers sind die Einwände zwar ernst zu nehmen, können aber entweder ausgeräumt werden oder treten hinter den überwiegenden verfassungspolitischen und verfassungsrechtlichen Vorzügen der Verankerung einer Staatszielbestimmung der Sorge lür die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zurück. Er befürwortet die Aufnahme einer derartigen Staatszielbestimmung in das Grundgesetz.pl_PL
dc.description.sponsorshipZadanie pt. „Digitalizacja i udostępnienie w Cyfrowym Repozytorium Uniwersytetu Łódzkiego kolekcji czasopism naukowych wydawanych przez Uniwersytet Łódzki” nr 885/P-DUN/2014 dofinansowane zostało ze środków MNiSW w ramach działalności upowszechniającej naukę.pl_PL
dc.language.isoplpl_PL
dc.publisherWydawnictwo Uniwersytetu Łódzkiegopl_PL
dc.relation.ispartofseriesActa Universitatis Lodziensis. Folia Iuridica;36
dc.titleOkreślenie celów państwa a ustawa zasadnicza. Z problematyki najnow szego rozwoju politycznego i prawno-konstytucyjnego w Republice Federalnej Niemiecpl_PL
dc.title.alternativeStaatsZielbestimmungen und Grundgesetz. Zu einer neueren verfassungsrechtspolitischen Entwicklung in der Bundesrepublikpl_PL
dc.typeArticlepl_PL
dc.page.number23-49pl_PL
dc.contributor.authorAffiliationUniwersytet im.Justusa Liebiga w Giessenpl_PL
dc.contributor.translatorSoluch, Zygmunt


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