„Mandat wolny" w ustawie zasadniczej
Streszczenie
Den Auisaitz skizziert die Entwicklung des Verständnisses des sogenannten „Freien
Mandats” seit der deutschen Reuchsverfassung von 1871 bis zum Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1949. Das freie Mandat wurde
zunächst in der Epoche des staatsrechtlichen Positivisimis als Anordnung einer
Rechtsfolge verstanden: Aufträge und W eisungen an die Abgeordneten sollen rechtlich
unverbindlich sein. Die Tatsache, daß es Aufträge und W eisungen gibt, sow ie
deren Zulässigkeit wurde davon nicht berührt. Nach Ansätzen in der Weimarer
Republik setze sich dann in der Bundesrepublik Deutschland in der Verfassungsrechtolehre
ein Verständnis durch, das im freien Mandat (Art. 38 Abs. 1 Satz 2
GG) ein Verbot von Aufträgen und W eisungen sah und dieses darüber hinaus als
Schutz des Abgeordneten vor jeglichem politischen Druck interpretierte.
Es wird die These entw ickelt, daß die ursprüngliche Interpretation der Positivisten
dem Status des Abgeordneten in einer parlamentarischen Demokratie besser
gerecht wird, eher deren Realität entspricht und die Rechtsanwendung kalkulierbarer
und sicherer macht.
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